Eine Gespannprüfung ist eine Leistungsprüfung für einen Führhundhalter und seinen Blindenführhund.
Seit einigen Jahren prüfen im Auftrag der gesetzlichen Kassenversicherungen externe, meist vom DBSV e. V. geschulte Prüfer, Blindenführhunde und Führhundhalter nach abgeschlossener Einweisung durch die Blindenführhundschule.
Mit der Umgruppierung der Blindenführhunde in die Produktgruppe 07- Blindenhilfsmittel wurde die bisherige Anforderung an eine Gespannprüfung bestätigt. Dies bedeutet, die Gespannprüfung ist laut Hilfsmittelkatalog am Ende jeder Einweisung durchzuführen und bildet somit den Abschluss der Versorgung.
Leider scheint hierbei der einstige Gedanke, zu überprüfen, ob eine blinde bzw. sehbeeinträchtigte Person durch die Einweisung in der Lage ist, einen Blindenführhund gut zu versorgen und zielführend zu nutzen, schon lange nicht mehr Hintergrund dieser Prüfung zu sein.
Viele unserer Mitglieder und viele unserer blinden und sehbeeinträchtigten Klienten berichten uns zunehmend von missglückten, sie bis zur Erschöpfung stressenden und teils tierschutzrelevanten Prüfungsdurchführungen. Sie haben in der Einarbeitung eine starke emotionale Bindung zu ihrem neuen Blindenführhund aufgebaut. Die oft mehrstündige Prüfung entscheidet, ob sie ihren Hund behalten dürfen. Dies ist während der gesamten Einarbeitungszeit eine oftmals schwere psychische Belastung für viele Führhundhalter.
Bei genauerer Betrachtung der Rechtslage wird schnell klar, dass eine Abnahmeprüfung für ein Hilfsmittel nicht zulässig sein kann. Kein Rollstuhlfahrer muss sich prüfen lassen, wie er mit seinem Rollstuhl umgehen kann. Keine blinde und sehbeeinträchtigte Person muss am Ende einer O & M- Schulung eine Prüfung durch externe Prüfer ablegen, in der sie zeigt, wo und wie sie ihren Langstock einsetzt.
Wir sind der Meinung, wie viele unserer Klienten auch, dass es an der Zeit ist, umzudenken. Ein Führhundhalter ist ein mündiger Bürger, der durchaus in der Lage ist, am Ende einer Einweisung selbst zu erkennen, ob von einer erfolgreichen Hilfsmittelversorgung gesprochen werden darf.
Eine Hilfsmittelversorgung darf neben der medizinischen Notwendigkeit nur unter einer Bedingung gegenüber dem Versicherten stehen, sich nämlich im Gebrauch des Hilfsmittels einweisen zu lassen.
Die beschriebene Gespannprüfung stellt eine unzumutbare, weitere Bedingung dar.
Die Überprüfung der Qualität des Hilfsmittels Blindenführhund ist nach unserer Auffassung unbedingt an anderer (vorgelagerter) Stelle anzusiedeln.
Selbstverständlich steht es Krankenkassen zu, sich mit ihrem ausführenden Organ, dem MDK, vom ordnungsgemäßen Zustand des Hilfsmittels zu überzeugen. Allerdings erst nach erfolgter Übergabe. Auch hier gibt das Gesetz klare Vorgaben.
Wir wünschen uns für die Zukunft Blindenführhundversorgungen ohne Stress und Angst für die Versicherten.